Tag Archives: Steuerhinterziehung

Widmer-Schlumpf will das Bankgeheimnis aufweichen?

Absicherungsstrategien von Vermögen, Kern- und Zusatzleistungen in der Vermögensverwaltung, Lustiges und Trauriges aus dem Finanzsektor , , , ,

Nicht nur unserer Meinung nach ist Steuerhinterziehung definitiv kein Steuerbetrug. Auch keine GROBE Steuerhinterziehung, da dieser Begriff nie klar definiert werden kann und immer dem subjektiven Ermessensurteil der Executive unterliegen wird. Nicht nur die Rechtsprechung, das internationale Verständnis hierzu sondern auch der gemeine Menschverstand gibt hier klare Antworten. So ist das Steuerrecht in vielen Ländern, aber besonders in den deutschsprachigen Ländern derart kompliziert, das mit Sicherheit JEDER Bürger unwissentlich mindestens einmal seinen Fiskus völlig unwissentlich betrogen hat! Nehmen wir die das besonders markante Beispiel der Spekulationssteuer auf Kursgewinne, das zum Glück in Deutschland endlich ein wenig entschärft wurde. Wir behaupten, fast kein Betroffener, Steuerberater ausgenommen, hat diese Fristen in der Vergangenheit korrekt abgewickelt und in seiner Steuererklärung richtig berücksichtigt. Wer schützt nun Tante Erna, die eine BMW Aktie vor Schreck einer Wirtschaftskrise mit Gewinn rechtzeitig mit Gewinn kurz nach Kauf veräussert, diese dann wieder kauft und schliesslich kurzfristig mit Verlust verkauft. Bleibt Ihr Gewinn aus der ersten Aktion unberücksichtigt, könnte so mancher zu recht behaupten, das sei ja GROBE Steuerhinterziehung…Und Oma damit im Gefängnis! Den Unterschied zwischen Hinterziehen und Betrügen hat die Schweiz jahrzehntelang durch dick und dünn zu Recht verteidigt – Oma hätte sich bei Anlage Ihres Geldes in der Schweiz nicht als Verbrecherin fühlen müssen. Sie hätte Ihre Dividende in Ihrer Steuererklärung deklariert und versteuert – ohne dass der Staat (oder wer sich auch immer in Form einer Person dahinter verbirgt!) – sich auf Ihren Konten umschaut und diese Informationen benutzt oder nicht.

Hatz auf Steuersünder rechtlich bedenklich

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Warum die aktuelle Hatz auf Steuersünder rechtlich problematisch ist

Hanno Berger und Jens Kleinert, Partner der Kanzlei Dewey & LeBoeuf in Frankfurt.

In der aktuellen Diskussion um Geldanlagen über Stiftungen in Liechtenstein ist die Rechtslage keineswegs so eindeutig, wie es in vielen Darstellungen scheint.

Ob eine Steuerhinterziehung vorliegt, richtet sich nicht nach dem Volksempfinden, sondern nach dem Gesetz. Laut § 370 Abgabenordnung (AO) setzt eine Steuerhinterziehung voraus, dass der Steuerpflichtige gegenüber dem Finanzamt falsche oder unvollständige Angaben macht, auf deren Basis  es zu einer Verkürzung von Steuern kommt.

Ob diese Voraussetzungen in den derzeit diskutierten Fällen vorliegen, ist jedoch noch keineswegs sicher. In den bisher bekannten Fällen wurden Vermögenswerte in eine Stiftung in Liechtenstein eingebracht, die dann Zinseinnahmen erwirtschaftete. Eine Steuerhinterziehung scheidet aber aus, wenn die Zinseinnahmen nicht dem deutschen Stifter, sondern der liechtensteinischen Stiftung zuzurechnen sind.

Unversteuertes Erbvermögen Ihrer Kunden

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Wenn Ihre deutschen Kunden in Konto- und Vertragsunterlagen überraschend feststellen, dass sich im Nachlass unversteuertes Vermögen befindet, wird das für Ihre Kunden als Nachkommen fast immer teuer. Denn die Steuernachforderung kann für bis zu 13 Jahre nacherhoben werden, hinzu kommen Hinterziehungszinsen (6% pro Jahr der hinterzogenen Steuern) und Erbschaftststeuern. Wenn Sie nicht wollen, dass Ihre Kunden die Suppe, die ihnen deren Eltern eingebrockt haben, auslöffeln müssen, dann sollten Sie rechtzeitig einen fachlichen Rat einholen (info@fiseco.ch), denn sonst werden sich auch die von Ihnen betreuten Anlagegelder schnell aus dem Staub machen bzw. zur Bezahlung der Steuern auflösen. Die Festsetzungsfrist beträgt in Deutschland 5 Jahre bei einer leichtfertigen Steuerverkürzung und verlängert sich auf 10 Jahre bei einer Steuerhinterziehung. Bei einer nicht abgegebenen Steuererklärung im Zusammenhang mit einer Steuerhinterziehung kann die Festsetzungsfrist sogar 13 Jahre lang laufen, denn die Frist beginnt erst mit Ablauf des dritten Kalenderjahres nach Entstehung der Steuer (z.B. Zeitverzug mangels abgegebener Steuererklärung).