Jetzt ist es vomGesetzgeber verabschiedet und es kann allenfalls noch das Bundesverfassungsgericht dem internationalen Alleingang Deutschlands widersprechen. Den Ausgang einer Diskussion innerhalb der EU Kommission wollte man gar nicht abwarten. Nun stellen sich natürlich noch Fragen der Definitionen und Auslegungen – bevor wir als Vermögensverwalter unsere Geschäfte in dieser Hinsicht wieder neu ausrichten müssen. Ein ungedeckter Leerverkauf liegt z.B. vor, wenn der Verkäufer der Wertpapiere nicht Eigentümer der verkauften Wertpapiere ist oder keinen schuldrechtlich oder sachenrechtlich unbedingt durchsetzbaren Anspruch auf Übereignung einer entsprechenden Anzahl von Wertpapieren gleicher Gattung hat.
Hält der deutsche Bürger nun seine Wertpapiere über eine Vermögensverwaltung im Ausland und entschliesst sich diese in seinem Interesse für einen ungedeckten Leerverkauf, so entsteht kein Gesetzesverstoss, denn in anderen Ländern sind diese Transaktionen weiterhin erlaubt. Solange der deutsche Kunde seine steuerlichen Werte aus dieser Vermögensverwaltung ordnungsgemäss in Deutschland bei seinemWohnsitzfinanzamt deklariert, ist also alles legitim. Spannend dürfte sein, ob und wie stark der Finanzplatz Deutschland am Ende unter dieser Massnahme im internationalen Wettberwerb leiden wird.





