Ich wurde gebeten, hier einmal etwas über die neuen Regelungen zum Schweizer Informationsaustausch in Geldanlagen zu schreiben. Durch die neue Regelung im Austausch von Auskünften über Steuerverhältnisse wird nationalen Steuerbehörden ermöglicht, eine korrekte Anwendung ihrer inländischen Rechte zu allen Steuerarten sicherzustellen. Diese Möglichkeiten basieren auf Artikel 26 der OECD Model Convention. Dieser Artikel 26 bedeutet jedoch nicht automatisch einen Informationsaustausch zwischen den Staaten. Die Schweiz machte sehr deutlich, dass diese Formen des Informationsaustausches in keinem Falle automatisch ausgeführt werden könnten und im Einzelfall immer eine formale Anforderung von Informationen besonders spezifiziert werden müssten, d.h. nicht nur der volle Name und Adresse des Steuerschuldners, auch Name- und Anschrift der Person und des Instituts, die im Besitz der angeforderten Informationen stehen, müssten genannt werden. Darüber hinaus müssen Steuerzweck und betreffende Zeiträume aufgeführt werden, für die die Informationen gesucht werden. Der betroffene Anleger hat im Zweifel auch immer einen Schutzanspruch auf ein ordentliches gerichtliches Verfahren einschließlich eines abschließenden Berichts durch ein formales Gericht in der Schweiz.
Innerhalb eines halben Jahres hatte der schweizer Staat 15 Bestimmungen über den Informationsaustausch in bilateralen Verträgen anpassen müssen. Die Vertragspartner waren die USA, Grossbritannien, Japan, Niederlande, Polen, Dänemark, Österreich, Singapur und Frankreich. Hinzu wird nun auch Russland kommen, wobei die Regelungen wohl erst in 2010 rechtswirksam abgeschlossen werden können.
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