So mancher Vermögensverwalter fragt sich wahrscheinlich, wenn er auf seiner Internetseite nebenher auch Produkte anbietet, können man ihm keinen Vorwurf machen, wenn EU Bürger online diese bei ihm erwerben würden. Das ist falsch. Es hat bereits Urteile von Gerichten in der EU gegeben, wo schweizer Gesellschaften den Vertragsschluss in die Schweiz verlagert hatten in der Hoffnung, den Erlaubnispflichten entgehen zu können. In der Konsequenz musste in einem Fall der gesamte abgeschlossene Geschäftsbestand rückabgewickelt werden. Das bedeutet im Einzelfall, dass es auf den Ort des Vertragsabschlusses nicht ankomme, es reiche, wenn der Finanzdienstleister bestimmte Aktivitäten in einem EU Staat vorbereite, also zum Beispiel ein Beratungsgespräch konkret durchführt oder Antragsformulare, selbst jene, die ein EU Bürger auf einer Webseite herunterlade, ausfüllen liesse und diese online geprüft würden. Was trotzdem noch geht, sollten Sie mit einem Unternehmensberater oder Rechtsanwalt abklären. Nähere Informationen gibt es hier www.brokerage-pool.ch
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